Arti­kel 1

1.1
Der Ver­ein führt den Namen “Orts­ver­ei­ni­gung der Hel­fer und För­de­rer des Tech­ni­schen Hilfs­werks Forch­heim e.V.” (ein­ge­tra­ge­ner Verein).

1.2
Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Forchheim.

1.3
Der Ver­ein kann die Mit­glied­schaft in der Lan­des­hel­fer­ver­ei­ni­gung der Hel­fer und För­de­rer des Tech­ni­schen Hilfs­werks in Bay­ern erwerben.

Arti­kel 2
Aufgaben

2.1
Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne der Para­gra­phen 52, 55, 57 der Abga­ben­ord­nung, insbesondere

För­de­rung von Maß­nah­men zur Siche­rung von Men­schen, Tie­ren und Sach­gü­tern in Gefah­ren­la­gen; ins­be­son­de­re zur Ret­tung von Men­schen aus Lebensgefahr,
För­de­rung und Trä­ger­schaft der Jugend­ar­beit und der Jugend­pfle­ge inner­halb des Tech­ni­schen Hilfs­werks (THW),
Durch­füh­rung von sozia­len, huma­ni­tä­ren und kari­ta­ti­ven Maßnahmen,
Finan­zie­rung von Vor­ha­ben, die den Zwe­cken von a) bis c) dienen,
Beschaf­fung von Ausstattung/Ausrüstung für Zwe­cke gem. a) bis c).

2.2
Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ver­wen­det werden.
Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Kei­ne Per­son darf durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

2.3
Par­tei­po­li­ti­sche, ras­sis­ti­sche und kon­fes­sio­nel­le Bestre­bun­gen des Ver­eins sind ausgeschlossen.

Arti­kel 3
Mitgliedschaft

3.1
Mit­glied kann jeder wer­den, der die Ord­nung des Grund­ge­set­zes der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bejaht und bereit ist, die Zwe­cke des Ver­eins auf frei­wil­li­ger Basis zu unter­stüt­zen und zu fördern.

3.2
Die Auf­nah­me eines Mit­glieds setzt des­sen Antrag voraus.

3.3
Über den Antrag ent­schei­det der Vor­stand. Gegen des­sen Ent­schei­dung kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung ange­ru­fen wer­den, wel­che end­gül­tig entscheidet.

3.4
Ehren­mit­glie­der wer­den auf Vor­schlag des Vor­stands von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ernannt.

3.5
Die Mit­glied­schaft endet durch Tod bzw. Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit bei juris­ti­schen Personen
Aus­schluss nach Art. 3.6
Aus­tritt nach Art. 3.7

3.6
Wer gegen die Inter­es­sen oder das Anse­hen des Ver­eins oder des Tech­ni­schen Hilfs­werks ver­stößt, kann vom Vor­stand aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor dem Beschluss ist dem Betrof­fe­nen inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist Gele­gen­heit zur Stel­lungs­nah­me zu geben. Der Aus­schluss ist dem Betrof­fe­nen unter Anga­be der Grün­de schrift­lich mit­zu­tei­len. Legt der Betrof­fe­ne bin­nen 4 Wochen Wider­spruch ein, so ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung durch Mehr­heits­be­schluss endgültig.

3.7
Der Aus­tritt kann nur zum Ende eines Geschäfts­jah­res erfol­gen und muss mind. 3 Mona­te vor­her schrift­lich erklärt werden.

Arti­kel 4
Mit­tel des Vereins

Der Ver­ein bestrei­tet sei­ne Aus­ga­ben aus den Bei­trä­gen der Mit­glie­der, aus Zuwen­dun­gen der öffent­li­chen Hand sowie aus Spen­den und Umlagen.

Arti­kel 5
Bei­trä­ge und Spenden

5.1
Die Mit­glie­der zah­len einen jähr­li­chen Mit­glieds­bei­trag, der von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­legt wird.

5.2
Der Ver­ein ist berech­tigt, die Erhe­bung von Umla­gen zu beschließen.

5.3
Ehren­mit­glie­der brau­chen kei­nen Bei­trag zu entrichten.

5.4
Bei­trä­ge sind bis zum 31.3. des Geschäfts­jah­res fällig.

5.5
Gerät ein Mit­glied mit der Bei­trags­zah­lung in Ver­zug, so ruht sei­ne Mit­glied­schaft ein­schließ­lich sei­nes Stimm­rechts für die Dau­er des Zah­lungs­ver­zugs. Ist mehr als ein Jah­res­be­trag rück­stän­dig, so kann das Mit­glied im Ver­fah­ren des Art. 3.6 aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, sofern nicht ein Här­te­fall vor­liegt und der Vor­stand den Bei­trag stun­det oder erlässt.

Arti­kel 6
Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

6.1
Die Mit­glie­der sind berech­tigt, an den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen teil­zu­neh­men, dort Anträ­ge zu stel­len und abzu­stim­men sowie die Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins zu den vom Vor­stand fest­ge­setz­ten Bedin­gun­gen zu besuchen.

6.2
Das Antrags­recht steht den Mit­glie­dern ab dem 17. Lebens­jahr zu. Das akti­ve Wahl­recht ist eben­falls ab dem 17. Lebens­jahr gege­ben, das pas­si­ve Wahl­recht ab dem 18. Lebensjahr.

6.3
Alle Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die Zie­le und Auf­ga­ben des Ver­eins zu unter­stüt­zen und die Beschlüs­se der Orga­ne des Ver­eins zu beachten.

Arti­kel 7
Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

Arti­kel 8
Orga­ne des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

Arti­kel 9
Mitgliederversammlung

9.1
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung besteht aus den Mit­glie­dern des Vereins.

9.2
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist min­des­tens ein­mal im Jahr ein­zu­be­ru­fen. Sie ist wei­ter­hin ein­zu­be­ru­fen, wenn dies von 20 % der Mit­glie­der schrift­lich unter Anga­be von Gründen/Tagesordnungspunkte ver­langt oder vom Vor­stand mit 2/3 Mehr­heit beschlos­sen wird.

9.3
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt über
Bei­tritt zur Lan­des­ver­ei­ni­gung der Hel­fer und För­de­rer des Tech­ni­schen Hilfs­werks in Bay­ern e.V.
Wahl der Dele­gier­ten für die Lan­des­ver­samm­lung der Lan­des­ver­ei­ni­gung der Hel­fer und För­de­rer des Tech­ni­schen Hilfs­werks in Bay­ern e.V.
Anträ­ge an die Landesversammlung
Ver­mö­gens­wirk­sa­me Ange­le­gen­hei­ten, die im Ein­zel­fall den Betrag von EUR 2.500,- über­stei­gen. Die­se Bestim­mung gilt nur im Innenverhältnis.
Mit­tel- und lang­fris­ti­ge Verträge
Ent­ge­gen­nah­me des Rechen­schafts­be­richts des Vorstandes
Wahl von 2 Kas­sen­prü­fern, deren Amts­dau­er beträgt 3 Jah­re, Wie­der­wahl ist zulässig.
Wahl des Vor­stan­des, mit Aus­nah­me des Orts­be­auf­trag­ten und des Jugendbetreuers
Ent­las­tung des Vorstandes
Satzungsänderungen
Auf­lö­sung des Vereins

Arti­kel 10
Vorstand

10.1
Der Vor­stand besteht aus dem
Vorsitzenden
stell­ver­tre­ten­dem Vorsitzenden
Orts­be­auf­trag­ten des THW Orts­ver­ban­des Forchheim
Schatzmeister
Schriftführer
Jugend­be­treu­er des Orts­ver­ban­des Forch­heim mit bera­ten­der Stimme

10.2
Der Vor­stand führt die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus, erle­digt die lau­fen­den Geschäf­te und ist im übri­gen für alle Ange­le­gen­hei­ten, die nicht der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­be­hal­ten sind, zuständig.

10.3
Der Vor­sit­zen­de und sein Stell­ver­tre­ter ver­tre­ten den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich als Vor­stand im Sin­ne des Para­gra­phen 26 BGB. Sie sind allein vertretungsberechtigt.

10.4
Der Schatz­meis­ter ist berech­tigt, Aus­ga­ben bis zu einer vom Vor­stand fest­zu­set­zen­den Höhe allei­ne zu täti­gen. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Beträ­ge bedür­fen der Gegen­zeich­nung eines der bei­den Vorsitzenden.

Arti­kel 11
Ver­fah­rens­ord­nung für die Mitgliederversammlung

11.1
Der Vor­stand beruft die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein. Sie ist vom 1. Vor­sit­zen­den mind. 2 Wochen vor­her durch schrift­li­che Benach­rich­ti­gung der Mit­glie­der unter Anga­be der Tages­ord­nung einzuberufen.

11.2
Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Eine Ver­tre­tung im Stimm­recht ist unzulässig.

11.3
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 20 % der Stimm­be­rech­tig­ten anwe­send sind. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit ist min­des­tens bin­nen 1 Monat eine erneu­te Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen; die­se ist stets beschlussfähig.

11.4
Jedes Mit­glied kann Anträ­ge an die Mit­glie­der­ver­samm­lung rich­ten. Anträ­ge an die Mit­glie­der­ver­samm­lung sind spä­tes­tens eine Woche vor­her an den Vor­sit­zen­den zu rich­ten. Für die Anträ­ge des Vor­stan­des ist kei­ne Frist gegeben.

11.5
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt mit der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men, soweit die Sat­zung nichts ande­res bestimmt. Stimm­ent­hal­tung gilt als Ableh­nung. Bei Stim­men­gleich­heit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine Sat­zungs­än­de­rung ist nur mit 2/3 Mehr­heit mög­lich; die Auf­lö­sung ist nur mit einer Mehr­heit von 4/5 möglich.

11.6
Wah­len sind geheim und erfol­gen in getrenn­ter Abstim­mung für jedes Amt. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied aus wäh­rend der Amts­pe­ri­ode aus, so ist auf der nächs­ten Ver­samm­lung eine Ersatz­wahl für die­ses durchzuführen.

11.7
Die Beschlüs­se und die Wah­len sind in einem Pro­to­koll fest­zu­hal­ten. Das Pro­to­koll ist vom Vor­sit­zen­den oder des­sen Stell­ver­tre­ter und vom Schrift­füh­rer zu unterzeichnen.

Arti­kel 12
Amts­dau­er und Ver­fah­rens­ord­nung des Vorstands

12.1
Der Vor­stand wird für die Dau­er von 3 Jah­ren gewählt. Bis zu einer Neu­wahl bleibt der bis­he­ri­ge Vor­stand im Amt.

12.2
Der Vor­stand ist mind. zwei­mal im Jahr ein­zu­be­ru­fen. Dies geschieht durch den Vor­sit­zen­den, im Fal­le der Ver­hin­de­rung durch sei­ne Stellvertreter.

12.3
Die Rege­lun­gen des Art. 11.1 und 11.2 gel­ten entsprechend.

12.4
Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der anwe­send sind.

12.5
Die Rege­lun­gen des Art. 11.5, Satz 1 und 2 gel­ten ent­spre­chend. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vorsitzenden.

12.6
Die Rege­lung des Art. 11.7 gilt entsprechend.

Arti­kel 13
Haftung

Der Ver­ein haf­tet aus­schließ­lich mit sei­nem Ver­mö­gen. Eine per­sön­li­che Haf­tung der Mit­glie­der des Vor­stan­des wird aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dass vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vorliegt.

Arti­kel 14
Auflösung

Das Ver­eins­ver­mö­gen fließt im Fal­le der Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall des bis­he­ri­gen Zwecks der Bun­des­an­stalt Tech­ni­sches Hilfs­werk zu, wel­che es aus­schließ­lich für die Auf­ga­be nach Art. 2 die­ser Sat­zung zu ver­wen­den hat.

Arti­kel 15
Inkrafttreten

Die Sat­zung hat die Mit­glie­der­ver­samm­lung am 5. Nov. 1986 in Forch­heim beschlossen.

Sie tritt mit der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.

Forch­heim, 6. Nov. 1986

Die Sat­zungs­än­de­run­gen lt. Mit­glie­der­ver­samm­lung 4. März 1987 sind bereits berücksichtigt.

Der Ver­ein Orts­ver­ei­ni­gung der Hel­fer und För­de­rer des Tech­ni­schen Hilfs­werks Forch­heim ‑ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein- mit dem Sitz in Forch­heim wur­de am 27. Juli 1987 in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Forch­heim — VR 360 — eingetragen.