§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Ortsvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Forchheim e.V.”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Forchheim.
(3) Der Verein kann die Mitgliedschaft in der Landeshelfervereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Bayern erwerben.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Forchheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die
a) Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen; insbesondere zur Rettung von Menschen aus Lebensgefahr. Dies wird insbesondere durch Anschaffung von Einsatzfahrzeugen, Werkzeugen, Spezialgeräten, etc. erreicht.
b) Förderung und Trägerschaft der Jugendarbeit und der Jugendpflege innerhalb des Technischen Hilfswerks (THW). Dies wird insbesondere durch Unterstützung bei der Gewinnung von Jugendlichen für das THW, der Vermittlung von demokratischen und freiheitlichen Grundwerten, Hilfe bei der Heranführung zum Zivil- und Katastrophenschutz sowie der Unterstützung bei Veranstaltungen für die Jugendlichen erreicht.
c) Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen. Dies wird insbesondere durch logistische und finanzielle Unterstützung bei Hilfstransporten in Krisengebiete, Förderung der Aufrechterhaltung des örtlichen Zivil- und Katastrophenschutzes und Unterstützung anderer karitativer Einrichtungen erreicht. Finanzierung von Vorhaben, die den Zwecken von a) bis c) dienen, Beschaffung von Ausstattung/Ausrüstung für Zwecke gem. a) bis c).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern. Der Verein bietet folgende Mitgliedsarten an:
a) Ordentliche Mitgliedschaft: Der Erwerb der Ordentlichen Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag beim Vorstand voraus. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
b) Familienmitgliedschaft: Für die Familienmitgliedschaft ist ein gemeinsamer schriftlicher Antrag durch beide Partner erforderlich, der die Namen und das Geburtsdatum ihrer minderjährigen Kinder enthält. Der Antrag muss ebenfalls an den Vorstand gerichtet werden, bei minderjährigen Kindern durch deren gesetzliche Vertreter. Die Mitgliedschaft der Kinder geht mit Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weiteren Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft über.
c) Ehrenmitgliedschaft: Personen, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand ohne Antrag als Ehrenmitglieder ernannt werden.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragssteller nicht begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod bzw. mit deren Erlöschen bei juristischen Personen, Austritt, Ausschluss oder Nichtentrichtung des Beitrages bis zum Ende des Kalenderjahres.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Technischen Hilfswerks verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Vorstand festgelegt wird.
(2) Ehrenmitglieder sind auf Wunsch von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(3) Beiträge sind bis zum 31.03. des Geschäftsjahres fällig.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
e) Anträge an die Landesversammlung
f) die Auflösung des Vereins.
(2) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E‑Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zwanzigstel aller wahlberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener oder geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§10 Kassenprüfer
(1) Die Kassenführung des Vereins wird jährlich durch mindestens zwei Kassenprüfer geprüft.
(2) Die Kassenprüfer werden vom Vorstand auf Grundlage eines Vorstandsbeschlusses jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung und der Wechsel der Kassenprüfer sind zu dokumentieren.
(3) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und dürfen keine bezahlten Mitarbeiter des Vereins sein.
(4) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretendem Vorsitzenden, Ortsbeauftragten des THW Ortsverbandes Forchheim, Schatzmeister und Schriftführer. Der Jugendbetreuer des Ortsverbandes Forchheim hat eine beratende Funktion.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des Paragrafen 26 BGB. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
(3) Alle Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Ausgaben bis zu einer vom Vorstand festzusetzenden Höhe allein zu tätigen. Darüberhinausgehende Beträge bedürfen der Gegenzeichnung eines der beiden Vorsitzenden.
§ 12 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 14 Haftung
(1) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 15 Auflösung
(1) Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk zu, welche es ausschließlich für die Aufgabe nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung hat die Mitgliederversammlung am 5. Nov. 1986 in Forchheim beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Forchheim, 6. Nov. 1986
Die Satzungsänderungen lt. Mitgliederversammlung 4. März 1987 sind bereits berücksichtigt.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.10.2025 geändert und am 09.01.2026 in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein Ortsvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Forchheim e.V. mit dem Sitz in Forchheim wurde am 27. Juli 1987 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Forchheim — VR 10360 — eingetragen.