§ 1 Name und Sitz des Ver­eins, Geschäftsjahr
(1) Der Ver­ein führt den Namen “Orts­ver­ei­ni­gung der Hel­fer und För­de­rer des Tech­ni­schen Hilfs­werks Forch­heim e.V.”. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Forchheim.
(3) Der Ver­ein kann die Mit­glied­schaft in der Lan­des­hel­fer­ver­ei­ni­gung der Hel­fer und För­de­rer des Tech­ni­schen Hilfs­werks in Bay­ern erwerben.
(4) Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemein­nüt­zig­keit des Vereins
(1) Der Ver­ein mit Sitz in Forch­heim ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Ver­eins ist die
a) För­de­rung von Maß­nah­men zur Siche­rung von Men­schen, Tie­ren und Sach­gü­tern in Gefah­ren­la­gen; ins­be­son­de­re zur Ret­tung von Men­schen aus Lebens­ge­fahr. Dies wird ins­be­son­de­re durch Anschaf­fung von Ein­satz­fahr­zeu­gen, Werk­zeu­gen, Spe­zi­al­ge­rä­ten, etc. erreicht.
b) För­de­rung und Trä­ger­schaft der Jugend­ar­beit und der Jugend­pfle­ge inner­halb des Tech­ni­schen Hilfs­werks (THW). Dies wird ins­be­son­de­re durch Unter­stüt­zung bei der Gewin­nung von Jugend­li­chen für das THW, der Ver­mitt­lung von demo­kra­ti­schen und frei­heit­li­chen Grund­wer­ten, Hil­fe bei der Her­an­füh­rung zum Zivil- und Kata­stro­phen­schutz sowie der Unter­stüt­zung bei Ver­an­stal­tun­gen für die Jugend­li­chen erreicht.
c) Durch­füh­rung von sozia­len, huma­ni­tä­ren und kari­ta­ti­ven Maß­nah­men. Dies wird ins­be­son­de­re durch logis­ti­sche und finan­zi­el­le Unter­stüt­zung bei Hilfs­trans­por­ten in Kri­sen­ge­bie­te, För­de­rung der Auf­recht­erhal­tung des ört­li­chen Zivil- und Kata­stro­phen­schut­zes und Unter­stüt­zung ande­rer kari­ta­ti­ver Ein­rich­tun­gen erreicht. Finan­zie­rung von Vor­ha­ben, die den Zwe­cken von a) bis c) die­nen, Beschaf­fung von Ausstattung/Ausrüstung für Zwe­cke gem. a) bis c).
(3) Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Kei­ne Per­son darf durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
(4) Par­tei­po­li­ti­sche, ras­sis­ti­sche und kon­fes­sio­nel­le Bestre­bun­gen des Ver­eins sind ausgeschlossen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mit­glied kann jeder wer­den, der die Ord­nung des Grund­ge­set­zes der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bejaht und bereit ist, die Zwe­cke des Ver­eins auf frei­wil­li­ger Basis zu unter­stüt­zen und zu för­dern. Der Ver­ein bie­tet fol­gen­de Mit­glieds­ar­ten an:
a) Ordent­li­che Mit­glied­schaft: Der Erwerb der Ordent­li­chen Mit­glied­schaft setzt einen schrift­li­chen Antrag beim Vor­stand vor­aus. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist der Auf­nah­me­an­trag durch die gesetz­li­chen Ver­tre­ter zu stellen.
b) Fami­li­en­mit­glied­schaft: Für die Fami­li­en­mit­glied­schaft ist ein gemein­sa­mer schrift­li­cher Antrag durch bei­de Part­ner erfor­der­lich, der die Namen und das Geburts­da­tum ihrer min­der­jäh­ri­gen Kin­der ent­hält. Der Antrag muss eben­falls an den Vor­stand gerich­tet wer­den, bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern durch deren gesetz­li­che Ver­tre­ter. Die Mit­glied­schaft der Kin­der geht mit Voll­endung des 18. Lebens­jah­res ohne wei­te­ren Antrag in eine ordent­li­che Mit­glied­schaft über.
c) Ehren­mit­glied­schaft: Per­so­nen, die sich in her­aus­ra­gen­der Wei­se um den Ver­ein ver­dient gemacht haben, kön­nen vom Vor­stand ohne Antrag als Ehren­mit­glie­der ernannt werden.
(2) Der Vor­stand ent­schei­det über den Auf­nah­me­an­trag nach frei­em Ermes­sen. Eine Ableh­nung des Antrags muss er gegen­über dem Antrags­stel­ler nicht begründen.

§ 4 Been­di­gung der Mitgliedschaft
(1) Die Mit­glied­schaft im Ver­ein endet durch Tod bzw. mit deren Erlö­schen bei juris­ti­schen Per­so­nen, Aus­tritt, Aus­schluss oder Nicht­en­trich­tung des Bei­tra­ges bis zum Ende des Kalenderjahres.
(2) Der Aus­tritt ist schrift­lich gegen­über dem Vor­stand zu erklä­ren. Der Aus­tritt kann nur mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ende des Geschäfts­jah­res erklärt werden.
(3) Wer gegen die Inter­es­sen oder das Anse­hen des Ver­eins oder des Tech­ni­schen Hilfs­werks ver­stößt, kann vom Vor­stand aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor dem Beschluss ist dem Betrof­fe­nen inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben. Der Aus­schluss ist dem Betrof­fe­nen unter Anga­be der Grün­de schrift­lich mit­zu­tei­len. Legt der Betrof­fe­ne bin­nen 4 Wochen Wider­spruch ein, so ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung durch Mehr­heits­be­schluss endgültig.

§ 5 Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder
(1) Jedes Mit­glied hat das Recht, die Ein­rich­tun­gen des Ver­eins zu nut­zen und an gemein­sa­men Ver­an­stal­tun­gen teil­zu­neh­men. Jedes voll­jäh­ri­ge Mit­glied hat glei­ches Stimm- und Wahl­recht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mit­glied hat die Pflicht, die Inter­es­sen des Ver­eins zu för­dern, ins­be­son­de­re regel­mä­ßig sei­ne Mit­glieds­bei­trä­ge zu leis­ten und, soweit es in sei­nen Kräf­ten steht, das Ver­eins­le­ben durch sei­ne Mit­ar­beit zu unterstützen.

§ 6 Beiträge
(1) Die Mit­glie­der zah­len einen jähr­li­chen Mit­glieds­bei­trag, der vom Vor­stand fest­ge­legt wird.
(2) Ehren­mit­glie­der sind auf Wunsch von den Mit­glieds­bei­trä­gen befreit.
(3) Bei­trä­ge sind bis zum 31.03. des Geschäfts­jah­res fällig.

§ 7 Orga­ne des Vereins
(1) Orga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zustän­dig für die Ent­schei­dun­gen in fol­gen­den Angelegenheiten:
a) Ände­run­gen der Satzung,
b) der Aus­schluss von Mit­glie­dern aus dem Verein,
c) die Wahl und die Abbe­ru­fung der Mit­glie­der des Vorstands,
d) die Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts und die Ent­las­tung des Vorstands,
e) Anträ­ge an die Landesversammlung
f) die Auf­lö­sung des Vereins.
(2) Min­des­tens ein­mal im Jahr ist vom Vor­stand eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen. Die Ein­be­ru­fung erfolgt per E‑Mail unter Ein­hal­tung einer Frist von zwei Wochen und unter Anga­be der Tagesordnung.
(3) Die Tages­ord­nung setzt der Vor­stand fest. Jedes Ver­eins­mit­glied kann bis spä­tes­tens eine Woche vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich eine Ergän­zung der Tages­ord­nung bean­tra­gen. Über den Antrag ent­schei­det der Vor­stand. Über Anträ­ge zur Tages­ord­nung, die vom Vor­stand nicht auf­ge­nom­men wur­den oder die erst­mals in der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestellt wer­den, ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der Mehr­heit der Stim­men der anwe­sen­den Mit­glie­der; dies gilt nicht für Anträ­ge, die eine Ände­rung der Sat­zung oder die Auf­lö­sung des Ver­eins zum Gegen­stand haben.
(4) Der Vor­stand hat eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Inter­es­se des Ver­eins erfor­dert oder wenn min­des­tens ein Zehn­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de beantragt.

§ 9 Beschluss­fas­sung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zen­den des Vor­stands, bei des­sen Ver­hin­de­rung von sei­nem Stell­ver­tre­ter und bei des­sen Ver­hin­de­rung von einem durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu wäh­len­den Ver­samm­lungs­lei­ter geleitet.
(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens ein Zwan­zigs­tel aller wahl­be­rech­tig­ten Ver­eins­mit­glie­der anwe­send ist. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit ist der Vor­stand ver­pflich­tet, inner­halb von vier Wochen eine zwei­te Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der glei­chen Tages­ord­nung ein­zu­be­ru­fen. Die­se ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Hier­auf ist in der Ein­la­dung hinzuweisen.
(3) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt in offe­ner oder gehei­mer Abstim­mung mit der Mehr­heit der Stim­men der anwe­sen­den Mit­glie­der. Kann bei Wah­len kein Kan­di­dat die Mehr­heit der Stim­men der anwe­sen­den Mit­glie­der auf sich ver­ei­nen, ist gewählt, wer die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten hat; zwi­schen meh­re­ren Kan­di­da­ten ist eine Stich­wahl durch­zu­füh­ren. Beschlüs­se über eine Ände­rung der Sat­zung bedür­fen der Mehr­heit von drei Vier­teln, der Beschluss über die Ände­rung des Zwecks oder die Auf­lö­sung des Ver­eins der Zustim­mung von neun Zehn­teln der anwe­sen­den Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung und die gefass­ten Beschlüs­se ist ein Pro­to­koll zu fer­ti­gen, das vom Pro­to­koll­füh­rer und vom Ver­samm­lungs­lei­ter zu unter­schrei­ben ist.

§10 Kas­sen­prü­fer
(1) Die Kas­sen­füh­rung des Ver­eins wird jähr­lich durch min­des­tens zwei Kas­sen­prü­fer geprüft.
(2) Die Kas­sen­prü­fer wer­den vom Vor­stand auf Grund­la­ge eines Vor­stands­be­schlus­ses jeweils für die Dau­er eines Geschäfts­jah­res bestellt. Wie­der­be­stel­lung ist zuläs­sig. Die Bestel­lung und der Wech­sel der Kas­sen­prü­fer sind zu dokumentieren.
(3) Die Kas­sen­prü­fer dür­fen dem Vor­stand nicht ange­hö­ren und dür­fen kei­ne bezahl­ten Mit­ar­bei­ter des Ver­eins sein.
(4) Die Kas­sen­prü­fer haben die Auf­ga­be, die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Buch­füh­rung und die sat­zungs­ge­mä­ße Mit­tel­ver­wen­dung zu prü­fen und der Mit­glie­der­ver­samm­lung über das Ergeb­nis zu berichten.

§ 11 Auf­ga­ben des Vorstands
(1) Der Vor­stand besteht aus dem Vor­sit­zen­den, stell­ver­tre­ten­dem Vor­sit­zen­den, Orts­be­auf­trag­ten des THW Orts­ver­ban­des Forch­heim, Schatz­meis­ter und Schrift­füh­rer. Der Jugend­be­treu­er des Orts­ver­ban­des Forch­heim hat eine bera­ten­de Funktion.
(2) Der Vor­sit­zen­de und sein Stell­ver­tre­ter ver­tre­ten den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich als Vor­stand im Sin­ne des Para­gra­fen 26 BGB. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
(3) Alle Vor­stands­mit­glie­der sind berech­tigt, Aus­ga­ben bis zu einer vom Vor­stand fest­zu­set­zen­den Höhe allein zu täti­gen. Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Beträ­ge bedür­fen der Gegen­zeich­nung eines der bei­den Vorsitzenden.

§ 12 Bestel­lung des Vorstands
(1) Die Mit­glie­der des Vor­stands wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von drei Jah­ren ein­zeln gewählt. Mit­glie­der des Vor­stands kön­nen nur Mit­glie­der des Ver­eins sein; mit der Mit­glied­schaft im Ver­ein endet auch die Mit­glied­schaft im Vor­stand. Die Wie­der­wahl oder die vor­zei­ti­ge Abbe­ru­fung eines Mit­glieds durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zuläs­sig. Ein Mit­glied bleibt nach Ablauf der regu­lä­ren Amts­zeit bis zur Wahl sei­nes Nach­fol­gers im Amt.
(2) Schei­det ein Mit­glied vor­zei­tig aus dem Vor­stand aus, so sind die ver­blei­ben­den Mit­glie­der des Vor­stands berech­tigt, ein Mit­glied des Ver­eins bis zur Wahl des Nach­fol­gers durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung in den Vor­stand zu wählen.

§ 13 Bera­tung und Beschluss­fas­sung des Vorstands
(1) Der Vor­stand tritt nach Bedarf zusam­men. Die Sit­zun­gen wer­den vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung von sei­nem Stell­ver­tre­ter, ein­be­ru­fen. Eine Ein­be­ru­fungs­frist von einer Woche soll ein­ge­hal­ten wer­den. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens zwei Mit­glie­der anwe­send sind. Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung die sei­nes Stellvertreters.
(2) Die Beschlüs­se des Vor­stands sind zu pro­to­kol­lie­ren. Das Pro­to­koll ist vom Pro­to­koll­füh­rer sowie vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung von sei­nem Stell­ver­tre­ter oder einem ande­ren Mit­glied des Vor­stands zu unterschreiben.

§ 14 Haftung
(1) Der Ver­ein haf­tet aus­schließ­lich mit sei­nem Ver­mö­gen. Eine per­sön­li­che Haf­tung der Mit­glie­der des Vor­stan­des wird aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dass vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vorliegt.

§ 15 Auflösung
(1) Das Ver­eins­ver­mö­gen fließt im Fal­le der Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall des bis­he­ri­gen Zwecks der Bun­des­an­stalt Tech­ni­sches Hilfs­werk zu, wel­che es aus­schließ­lich für die Auf­ga­be nach § 2 die­ser Sat­zung zu ver­wen­den hat.

§ 16 Inkrafttreten
Die Sat­zung hat die Mit­glie­der­ver­samm­lung am 5. Nov. 1986 in Forch­heim beschlossen.
Sie tritt mit der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.

Forch­heim, 6. Nov. 1986
Die Sat­zungs­än­de­run­gen lt. Mit­glie­der­ver­samm­lung 4. März 1987 sind bereits berücksichtigt.
Die Sat­zung wur­de durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung am 25.10.2025 geän­dert und am 09.01.2026 in das Ver­eins­re­gis­ter eingetragen.

Der Ver­ein Orts­ver­ei­ni­gung der Hel­fer und För­de­rer des Tech­ni­schen Hilfs­werks Forch­heim e.V. mit dem Sitz in Forch­heim wur­de am 27. Juli 1987 in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Forch­heim — VR 10360 — eingetragen.